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§ 5
–
Mietzins: Der Mietzins in Höhe des Mietzinses, den
der Mieter auf seiner Antwortkarte durch Unterzeichnung anerkannt
hat, ist für die gesamte Saison im Voraus, spätestens bis zum 28.
Februar des jeweiligen Jahres auf das angegebene Konto zu zahlen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes beim
Vermieter, bei Überweisung der Zeitpunkt der Gutschrift, maßgebend.
§ 6
–
Haftung: Der Mieter des Liegeplatzes gilt im Innenverhältnis,
unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen an den
eingebrachten Sachen, auch als Eigner und haftet für alle Schäden,
die von ihm selbst, seinen Angehörigen, Ermächtigten oder
Begleitpersonen an Sachen des Vermieters, insbesondere der
Steganlage, verursacht werden. Wenn der Mieter einen Schaden
feststellt, so ist er verpflichtet, diesen Schaden unverzüglich dem
Vermieter anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige
verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig. Der
Mieter verpflichtet sich, sein Boot gegen Haftpflichtschäden zu
versichern und auf Verlangen des Vermieters den Versicherungsschutz
nachzuweisen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die während
der Dauer des Mietverhältnisses durch höhere Gewalt oder unerlaubte
Handlung Dritter entstehen. Er haftet nicht für Schäden, die durch
Mangel des Mietobjekts verursacht sind. Er haftet auch nicht, wenn
der Mangel oder der Ursprung bereits bei Abschluss des Mietvertrages
vorhanden war. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für den
Verlust oder für Schäden an den zur Aufbewahrung übergebenen oder
auf der Steganlage deponierten Sachen des Mieters, gleich welcher
Art, sowie für Körper-/Gesundheitsschäden des Mieters, seiner
Angehörigen, Ermächtigten oder Begleitpersonen.
§ 7
–
Untervermietung: Die Nutzung des Liegeplatzes in Verbindung
mit der Steganlage steht nur den Nutzungsberechtigten zu. Dies gilt
auch dann, wenn der Mieter sein Eigentum an dem Boot auf Dritte
überträgt. Zur Untervermietung oder sonstigen Überlassungen an
Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers oder der
Gesellschaftsform als Gebrauchsüberlassung an Dritte. |
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§ 8
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Personenmehrheit: Mehrere Personen als Mieter haften für alle
Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Für die
Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie
einem Mieter gegenüber abgegeben wird. Das gilt nicht für Kündigung
oder Aufhebungsverträge. Tatsachen, die für einen Mieter eine
Veränderung des Mietverhältnisses herbeiführen, müssen die anderen
Mieter in gleicher Weise gegen sich gelten lassen.
§ 9
–
Pfandrecht: Der Mieter räumt dem Vermieter für alle
Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör
und Inventar ein.
§ 10
–
Beendigung des Mietverhältnisses:
Der Mieter verpflichtet sich, spätestens bis zum Ablauf des 30.
September des Geschäftsjahres (Saisonende) den Liegeplatz geräumt zu
übergeben. Räumt der Mieter den Liegeplatz bis zum 9.Oktober des
laufenden Kalenderjahres nicht, zahlt er pro Tag EURO 20,00
Schadensersatz. Er erklärt sich ausdrücklich schon jetzt damit
einverstanden, dass der Vermieter nach Ablauf des 9.Oktober
stattdessen ein Unternehmen seiner Wahl mit dem Abtransport des
Bootes und der Lagerung im Namen des Mieters und auf dessen Kosten
beauftragt. Der Vermieter ist hierzu indes nicht verpflichtet.
§ 11
–
Sonstige Vereinbarungen: Der Mieter verpflichtet sich, das
Boot am Liegeplatz so zu befestigen, dass bei widrigen
Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlage des
Vermieters einschließlich der Stege sowie die Beschädigung anderer
Boote durch Losreißen oder Abtreiben ausgeschlossen sind. Als
Festmacher darf nur Polyamid-Tauwerk verwendet werden, Schwimmleinen
sind grundsätzlich nur als Hilfsleinen zugelassen. Die Boote müssen
außer einem Festmacher, der an der Feder zu belegen ist, eine
zusätzliche Sicherungsleine haben, bei Stegliegern jeweils eine
zusätzliche Leine vorne und eine achtern. Die Steglieger haben an
Back- und an Steuerbord Fender anzubringen.
Der Mieter verpflichtet sich,
sein Boot, Liegeplatz und Umkleideräume in Ordnung zu halten.
§ 12
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Rechtswirksamkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein, gelten die Bestimmungen im Übrigen.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll die gesetzliche
Regelung treten.
§ 13
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Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem
Vertrag ist der Betriebssitz des Vermieters. |
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